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Islamische Zeitung vom 24.01.2007

24.01.2007 – Islamische Zeitung (IZ)

Wie können Streitigkeiten geschlichtet werden?

Die IZ-Reihe über den Alltag der Muslime in Deutschland. Von Yasin Alder

(iz). Die auf Schlichtung beruhende Beilegung von Streitigkeiten und Konflikten, oft Mediation genannt, ist in letzter Zeit zunehmend aktueller geworden. Auch im Islam hat die Streitschlichtung eine ehrwürdige Tradition, die auf das Buch Allahs und auf Überlieferungen Seines Gesandten, Muhammad, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, zurückgeht.
Isalam


Grundlagen

Allah sagt im Qur’an: „Darum fürchtet Allah und bewahrt Eintracht untereinander.“ (Al-Anfal, 1); „Die Gläubigen sind Brüder. Darum stiftet unter euren Brüdern Frieden.“ (Al-Hudschurat, 10), und: „Nichts Gutes findet sich in den meisten ihrer geheimen Besprechungen, außer wenn jemand zu Spenden oder einer guten Tat oder Frieden zwischen den Menschen aufruft. Und wer dies im Trachten nach Allahs Huld tut, wahrlich, dem werden Wir gewaltigen Lohn geben.“ (An-Nisa, 113 bzw. 114). Auch im Zusammenhang mit Problemen zwischen Eheleuten wird im Qur’an (An-Nisa 127 bzw. 128) gesagt, dass eine Versöhnung im Guten das Beste ist.

Umm Kulthum überliefert vom Gesandten Allahs, dass sie ihn sagen hörte: „Jemand, der zwischen zwei Menschen Frieden stiftet, indem er etwas gutes sagt oder etwas gutes ausrichtet, der kann nicht Lügner genannt werden.“ Der Prophet sagte auch: „Die Dinge zwischen den Leuten in Ordnung zu bringen, ist eine Sadaqa“ [gute Tat, ein Almosen]. Es gibt etliche Überlieferungen, die Begebenheiten schildern, in denen der Prophet selbst Streitigkeiten und Konflikte geschlichtet hat. Daraus ergeben sich auch einige grundlegende Regeln, wie dass eine vereinbarte Einigung ungültig ist, sofern sie auf einer ungerechten Einigung beruht, sowie über die Art und Weise, wie eine Einigung festgehalten wird. Es gibt überlieferte Beispiele über das Verfahren des Propheten bei solchen Einigungen, selbst mit den Götzen anbetenden Mekkanern.

Schlichtung im Islam

Im islamischen Recht hat die Streitschlichtung neben den genannten Quellen des Qur’an und der Sunna des Gesandten ihre Grundlage auch durch den Idschma’ (Konsens) und Qiyas (Analogieschluss) der Gelehrten. Auch die Gefährten des Propheten hatten die Schlichtung als Mittel der Beilegung von Konflikten und Streitigkeiten angewandt. Die Zulässigkeit der Schlichtung ist in den vier islamischen Rechtsschulen unstrittig, allerdings gibt es unterschiedliche Positionen zu Details, etwa über den Grad der Verbindlichkeit einer so erzielten Vereinbarung oder ob ein Schlichter von den Konfliktpartien wieder abgesetzt werden kann, wenn der Schlichtungsprozess bereits begonnen hat. Die Position der malikitischen Schule, dass dies nicht möglich sei, ist heute weitgehend vorherrschend. Generell gilt natürlich, dass eine Einigung nicht gegen grundlegende islamische Bestimmungen verstoßen darf.

Im Islam kann man zwei Formen der Schlichtung unterscheiden. Zum einen diejenige, die mehr einer Versöhnung gleicht und etwa bei Ehe-Angelegenheiten oft zum Einsatz kommt, der so genannte Wilaja-Schiedsspruch. Dabei treten Familienmitglieder oder Verwandte, die einen Wilaja-Status haben - etwa der Wali der Frau, der bei der Eheschließung anwesend war -, als Vermittler auf. „Früher bezog sich das Verständnis von Wilaja nicht nur auf den engeren Familienkreis oder einzelne Personen, sondern auf die gesamte Gesellschaft, die in ein solches System eingebunden war. Wer eine Machtposition hatte, etwa ein Stammesoberhaupt, Clanchef oder auch ein Imam, war auch verpflichtet, dafür einzustehen und die Wilaja richtig auszuüben, wozu auch ein Schiedsspruch gehört. Man erwartete, dass dieser auch Streit schlichtend eingreift, und zwar zunächst nicht-öffentlich, ohne Einschaltung eines Gerichts, welches ja bei einem Wilaja-Schiedsspruch, noch vor dem Tahkim, nicht eingeschaltet werden muss“, sagt der Islamwissenschaftler Abdurrahman Reidegeld. Die Vermittlung und Schlichtung bei Eheproblemen ist wohl heute eine der bekanntesten Formen der Schlichtung unter Muslimen, die auch heute noch viel praktiziert wird, während Schlichtungsverfahren in naderen Bereichen aufgrund der weitgehenden Außerkraftsetzung des islamischen Rechts in den heutigen Staaten selten geworden sind. Bei der Wilaja-Form der Schlichtung ist die rechtliche Natur der Entscheidung geringer ausgeprägt, es handelt sich eher um eine beiderseitige gütliche Einigung. Grundlage dafür ist der folgende Vers aus dem Qur’an: „Und wenn ihr einen Bruch zwischen beiden befürchtet, dann ernennt einen Schiedsrichter von ihrer Familie und einen Schiedsrichter von seiner Familie. Wollen sie sich aussöhnen, so wird Allah Frieden zwischen ihnen stiften. Siehe, Allah ist wissend und weise.“ (An-Nisa, 35).

Die andere Form des Schlichtungsverfahrens wird Tahkim genannt. „Tahkim ist eine offizielle Anrufung, quasi der letzte Schritt vor einer Gerichtsverhandlung“, sagt Reidegeld. Bei dieser Form ist der Schlichter autorisiert, bindende Entscheidungen zu treffen. Im Allgemeinen wird die Position des Schlichters als der eines Richters (Qadi) untergeordnet betrachtet, obwohl von ihm im Prinzip die gleiche Qualifikation verlangt wird. Nachdem die Parteien sich auf eine Schlichtung (Tahkim) geeinigt haben, müssen sie eine Vereinbarung über die Ernennung des Schlichters treffen. Nach überwiegender Meinung sind Vereinbarungen zur Schlichtung bindend und keine der Parteien kann von den von ihr aus freien Stücken getroffenen Vereinbarungen wieder zurücktreten. Nach der mehrheitlichen Position der vier Rechtsschulen ist das Ergebnis einer Schlichtung ebenso durchsetzbar wie das Urteil eines Richters und hat gerichtlichen Charakter.

„Beim Tahkim wird den Beteiligten abverlangt, dass sie sich mit dem Entscheidungsspruch des Hakam, des ordnenden Schlichters, einverstanden erklären. Hält man sich dennoch nicht daran, ist dies eine Schande, und der Hakam kann sich auch öffentlich davon distanzieren“, erklärt Reidegeld.

In solchen Schlichtungsverfahren können auch persönliche oder psychologische Aspekte viel stärker berücksichtigt werden als dies in Gerichtsverfahren möglich ist. Vom Vermittler werde ein gewisses Einfühlungsvermögen und Interesse erwartet, so Reidegeld.

Einigung und Mediation

Eine außergerichtliche Einigung in einem Schlichtungsverfahren wird von deutschen Gerichten heute gesetzlich schon im voraus verlangt, insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Erst wenn diese nachgewiesenermaßen erfolglos war, werden die Angelegenheiten von den Gerichten angenommen. „Es sind dann auch Anwälte, die den Streitschlichtungsverhandlungen vorsitzen. Der Anwalt als Streitschlichter protokolliert dann lediglich die Einigung, so sie denn zustande kommt - denn oft kommt eine Partei gar nicht“, so der Rechtsanwalt Baasem Jürgen Kannich. Der so geschlossene Vergleich ist auch vollstreckungsfähig. Neben den unbestreitbaren Vorteilen einer solchen Einigung geht es dabei sicher auch um die Entlastung der Gerichte.

Eine weitere Form der Streitschlichtung ist die Mediation, von der es verschiedene Formen gibt und die in den verschiedensten Bereichen zum Einsatz kommen kann. Sie ist intensiver als die gesetzlich vorgeschriebene außergerichtliche Einigung. Die Konfliktparteien suchen dabei mit Unterstützung eines Dritten, eines Mediators, nach einer einvernehmlichen Vereinbarung. Mediation wird auch als Kommunikationsmethode mit dem Schwerpunkt der Konfliktlösung gesehen. Im Unterschied zu anderen Formen der Streitschlichtung gibt der Mediator keine eigenen Anregungen zur Lösung des Streits, er ist nicht verantwortlich für das Ergebnis, sondern dafür, den Mediationsprozess so zu führen, dass die Konfliktparteien zu einer besseren Kommunikation und dadurch zu einer Lösung des Konflikts kommen. Er moderiert also quasi lediglich den Kommunikationsprozess. Für die in Deutschland nicht gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Mediator/Mediatorin gibt es verschiedene Ausbildungsverfahren.

Ziel der Mediation ist eine verbindliche, in die Zukunft gerichtete Vereinbarung, die auch einbezieht, wie die Parteien in Zukunft miteinander umgehen wollen, und ist daher besonders geeignet, wenn die Parteien auch in Zukunft miteinander zu tun haben werden. Es geht um eine gütliche Einigung der Parteien und nicht, wie bei Gerichtsverfahren, um Rechte oder die Schuldfrage. Nicht der Mediator, sondern ausschließlich die Parteien entscheiden, worüber verhandelt und wie der Konflikt gelöst wird. Grundlagen eines Mediationsprozesses sind Vertraulichkeit, Freiwilligkeit, Ergebnisoffenheit und die Allparteilichkeit des Mediators. Weitere Vorteile sind die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und dass es auch Zeit und Kosten spart. Mediationen kommen beispielsweise zur Anwendung bei Ehe- und Scheidungsfragen, Erbstreitigkeiten, Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder zwischen Geschäftspartnern, zwischen Händlern oder Dienstleistern und deren Kunden oder bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Eine Mediation kann auch beispielsweise Beziehungsprobleme, Interessen oder Bedürfnisse, die hinter einem Konflikt stehen, stärker mit einbeziehen.

Ein typischer, oft in dieser Form angewendeter Verlauf einer Mediation ist das als „ALPHA-Struktur“ bezeichnete Fünf-Phasen Modell: Zunächst findet eine Auftragsklärung statt, bei der die Parteien über das Mediationsverfahren informiert werden, die Rahmenbedingungen und die Vorgehensweise festgelegt werden. Dann wird eine Themenliste erstellt, wobei die Parteien ihre Standpunkte und Sichtweisen darstellen und Streitpunkte und Konfliktfelder gesammelt werden. Die umfangreichste Phase ist die „Exploration“, wo die Konfliktparteien sich umfassend austauschen können, woraufhin auf die Bedürfnisse und Interesen der Parteien vertieft eingegangen, diese aufgedeckt sowie deren Positionen hinterfragt werden. Anschließend werden verschiedene Lösungsoptionen entwickelt, die dann bewertet werden und in eine verbindliche Abschlussvereinbarung münden. In dieser wird dann möglichst konkret geregelt, wer was zu tun hat und wann dies erfolgen soll. Dabei sollen aus den Konfliktgegnern Konfliktpartner werden. Mediationsverfahren benötigen manchmal nur eine Sitzung, oft aber auch mehrfache.

 

 

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